Erstzugriff und Verbilligung

Die BImA unterstützt die Kommunen beim Erwerb von Liegenschaften, indem sie ihnen den bevorzugten Direkterwerb anbietet und ihnen für bestimmte Nutzungszwecke Kaufpreisnachlässe gewährt. Im Einzelnen:

Erstzugriffsoption

Auf Initiative der BImA hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 21.03.2012 den Beschluss zur „Erstzugriffsoption“ gefasst. Mit der Einräumung des Erstzugriffs für Gebietskörperschaften (Kommunen / kommunale Unternehmen) will die BImA insbesondere den von der Konversion unmittelbar betroffenen Kommunen einen Anreiz zum Erwerb der Konversionsgrundstücke zum gutachtlich ermittelten Verkehrswert ohne Bieterverfahren anbieten.

Verbilligung

Neue Verbilligungsrichtlinie (VerbR 2024) am 28. Februar 2024 in Kraft gesetzt

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 21. Februar 2024 die „Richtlinie der BImA zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR 2024)“ in der Fassung vom 26. Februar 2024 beschlossen, die auf die aktuellen politischen Zielvorstellungen und den im Bundeshaushaltsplan 2024 geänderten Haushaltsvermerk 60.3 sowie den neuen Haushaltsvermerk 60.6 abgestimmt ist und die Einzelheiten zum Erstzugriff / Direktverkauf sowie zu den Verbilligungsmöglichkeiten von entbehrlichen Liegenschaften regelt. 

Die o.g. Haushaltsvermerke und die VerbR 2024 enthalten folgende Änderungen:

  • Erhöhung des Gesamtbudgets für Verbilligungen von bisher 125 Millionen Euro auf 175 Millionen Euro (für die Gewährung von Verbilligungen beim Verkauf von Grundstücken für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus gilt diese Begrenzung nicht),
  • Verlängerung der Geltungsdauer des Haushaltsvermerks um weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2029,
  • Erhöhung der Verbilligung für jede neu geschaffene Sozialwohnung von bisher 25.000 Euro auf jetzt 35.000 Euro,
  • zu gleichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen wie beim Verkauf kann die BImA auch vergünstigte Erbbaurechte an Grundstücken bestellen.

Hierdurch wird die Attraktivität des Liegenschaftserwerbs für Länder und Kommunen, insbesondere für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus, erhöht.

Die VerbR 2024 gilt mit Blick auf das ab 01. Januar 2024 geltende Haushaltsgesetz für alle Verkaufsfälle des Jahres 2024. Der zeitliche Geltungsbereich verlängert sich jeweils, wenn der o.g. Haushaltsvermerk im folgenden Haushaltsjahr wieder ausgebracht wird.

Kontakte

Hier finden Sie unsere Ansprechpartner/-innen für den Bereich Verkauf