Erstzugriff und Verbilligung
Die BImA unterstützt die Kommunen beim Erwerb von Liegenschaften, indem sie ihnen den bevorzugten Direkterwerb anbietet und ihnen für bestimmte Nutzungszwecke Kaufpreisnachlässe gewährt. Im Einzelnen:
Erstzugriffsoption
Auf Initiative der BImA hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 21.03.2012 den Beschluss zur „Erstzugriffsoption“ gefasst. Mit der Einräumung des Erstzugriffs für Gebietskörperschaften (Kommunen / kommunale Unternehmen) will die BImA insbesondere den von der Konversion unmittelbar betroffenen Kommunen einen Anreiz zum Erwerb der Konversionsgrundstücke zum gutachtlich ermittelten Verkehrswert ohne Bieterverfahren anbieten.
Verbilligung
Neue Verbilligungsrichtlinie (VerbR 2018) am 27. September 2018 in Kraft gesetzt
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 26. September 2018 die „Richtlinie der BImA zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR 2018)“ in der Fassung vom 29. August 2018 beschlossen, die auf die aktuellen politischen Zielvorstellungen und den geänderten Haushaltsvermerk 60.3 abgestimmt ist und die Einzelheiten zum Erstzugriff / Direktverkauf sowie zu den Verbilligungsmöglichkeiten von entbehrlichen Liegenschaften regelt. Hierdurch wird die Attraktivität des Liegenschaftserwerbs für Länder und Kommunen, insbesondere für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus, erhöht. Darüber hinaus wurde zugunsten der Kommunen eine Weiterveräußerungsmöglichkeit an private Dritte (z.B. Wohnungsbauinvestoren) ohne Rückzahlungspflicht bei Weitergabe der Verbilligung geschaffen, soweit sich die Kommune des Dritten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bzw. des Verbilligungszweckes bedient.
Das Gesamtvolumen der gewährten Nachlässe auf den Verkehrswert ist nach wie vor auf einen Betrag von insgesamt 100 Mio. € beschränkt. Für die Gewährung von Verbilligungen beim Verkauf von Grundstücken für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus gilt diese Begrenzung nicht.
Die VerbR 2018 gilt mit Blick auf das ab 01. Januar 2018 geltende Haushaltsgesetz für alle Verkaufsfälle des Jahres 2018. Der zeitliche Geltungsbereich verlängert sich jeweils, wenn der o.g. Haushaltsvermerk im folgenden Haushaltsjahr wieder ausgebracht wird.
Kontakte
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