Ablauf der Internen Meldestelle

Stand: 2. Juli 2023

Verfahrensschritte Interne Meldestelle

Erläuterungen

Eingang der Meldung

Sie können Ihre Meldung schriftlich, elektronisch, telefonisch oder über die Ombudsstelle für die BImA übermitteln

Eingangsbestätigung an hinweisgebende Person

Sie erhalten von der Internen Meldestelle eine Eingangsbestätigung spätestens nach 7 Tagen

Prüfung des Anwendungsbereiches

Die Interne Meldestelle prüft, ob der Anwendungsbereich des §2 HinSchG eröffnet ist. Bei nicht eröffnetem Anwendungsbereich prüft die Interne Meldestelle ob ggf. anderweitige Maßnahmen zu ergreifen sind

Kontaktaufnahme mit hinweisgebender Person

Sofern die Meldung nicht anonym abgegeben wurde, kann es für eine vollständige Sachverhaltsaufklärung notwendig sein, dass die mit der Sachverhaltsaufklärung betrauten Personen Kontakt zu der meldenden Person aufnehmen

Stichhaltigkeitsprüfung der vorgelegten Informationen

Prüfung, ob der von der Hinweisgebenden Person vorgetragene Sachverhalt einen Gesetzesverstoß beinhaltet. Bei positiver Prüfung und dem Nichtvorliegen objektiver Gründe, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Fakten oder an der Glaubwürdigkeit des Hinweisgebers geben, ist dem Hinweis nachzugehen bzw. der gemeldete Sachverhalt aufzuklären

Bei Vorliegen entsprechender Prüfungsergebnisse werden angemessene Folgemaßnahmen ergriffen (§ 18 HinSchG)

Mögliche Folgemaßnahmen:
Interne Untersuchungen
Verweis an zuständige externe Stellen
Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen
Abgabe zwecks weiterer Untersuchungen oder Ermittlungen an Innenrevision oder zuständige Strafverfolgungsbehörde

Rückmeldung an die hinweisgebende Person

In der Regel innerhalb von 3 Monaten, Ausnahmen sind möglich siehe § 17 Abs. 2 HinSchG (z. B. bei laufendem Strafverfahren)

Wichtig: Es erfolgt grundsätzlich keine Weitergabe von Daten der hinweisgebenden Person ohne deren Zustimmung