Zuständig für die Löschung alter Rechte
Löschung alter Rechte in Grundbüchern im Bundesgebiet
Auch heute sind in den Abteilungen II der Grundbücher bundesweit noch alte Rechte (Vormerkungen, Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte, Wege- und Leitungsrechte etc.) eingetragen. Zugunsten der öffentlichen Hand eingetragene Altrechte in Grundbüchern auf dem Gebiet der neuen Bundesländer gingen infolge der deutschen Wiedervereinigung in die Treuhandverwaltung des Bundes über und sind Teil des sogenannten Finanzvermögens.
Gemäß Art. 2 des Staatsvertrages zum Finanzvermögen, in Kraft getreten am 04.07.2013, und dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) stellen sämtliche grundstücksgleichen oder beschränkt dinglichen Rechte des Finanzvermögens unmittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dar.
Innerhalb der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist die Sparte Verwaltungsaufgaben am Standort Chemnitz für die Bearbeitung, Abwicklung und Löschung der in den Abteilungen II der Grundbücher eingetragenen Altrechte zuständig.
Nach § 113 Abs. 1 Nr. 6 GBV ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als zuständige Dienststelle/Bewilligungsstelle der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) berechtigt, über beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleichen Rechte oder über Vormerkungen zu verfügen,
- deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 beantragt worden und
- als deren Gläubiger oder sonstiger Berechtigter in Abteilung II des Grundbuches die öffentliche Hand (Gemeinde/Stadt/Landkreis/Land/Bund) eingetragen ist.
Die Regelung des § 113 GBV ist als erleichterte Bewilligungsbefugnis für Altrechte zu verstehen, die im gesamten Gebiet
- der neuen Bundesländer und Ost-Berlin
in den Abteilungen II der Grundbücher eingetragen sind.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erteilt nach Prüfung der beizubringenden erforderlichen Unterlagen grundbuchfähige Erklärungen, d. h. Löschungsbewilligungen, Pfandfreigabebewilligungen, Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen oder Erklärungen zur Grundschuld.
Wann ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nach § 113 GBV nicht zuständig:
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist nicht zuständig für die Bearbeitung, Abwicklung und Löschung der in den Abteilungen III der Grundbücher eingetragenen Altrechte.
Für in Abteilung III zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts eingetragene Rechte/Belastungen werden Löschungsbewilligungen und sonstige Auskünfte im Auftrag des Bundes durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Berlin, erteilt.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben am Standort Chemnitz erteilt auch Löschungsbewilligungen nach dem RVermG für Altrechte, die im gesamten Gebiet
- der alten Bundesländer und West-Berlin
in den Abteilungen II und III der Grundbücher eingetragen sind.
Nach § 1 Abs. 1 RVermG sind Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden, heute Vermögen des Bundes.
Zur Erteilung grundbuchfähiger Erklärungen zu Altrechten (Ziff. 2. und 3. dieses Merkblatts) werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
- Formloser schriftlicher Antrag mit Angabe des konkret betroffenen Rechts in Abteilung II oder III des jeweiligen Grundbuchs
- Vollständiger aktueller Grundbuchauszug
- Nachweis der Eigentümerstellung bzw. Vollmacht
Die Erteilung grundbuchfähiger Erklärungen kann nur vom Eigentümer eines Grundstücks beansprucht werden. Erforderlichenfalls sind der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Nachweise über die Rechtsnachfolge eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümers (z. B. Erbscheine, Kaufverträge, Abtretungserklärungen) oder eine Vollmacht des Eigentümers vorzulegen.
Den Antrag und die Unterlagen senden Sie bitte an:
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sparte Verwaltungsaufgaben, Standort Chemnitz
Promenadenstr. 3
09111 Chemnitz
oder per E-Mail an:
VA-Altrechte@bundesimmobilien.de
Tel: +49 (0)371-3681-0
Telefax: +49 (0)371-3681-999