Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Hinweisgebersystem
Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt die Richtlinie der EU, die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“, um.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat dazu ein Hinweisgebersystem in Form einer Internen Meldestelle eingerichtet. Hier können Beschäftigte, sowie Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner oder anderweitige mit der BImA beruflich in Verbindung stehende Personen Meldungen oder Hinweise über Regel- oder Gesetzesverstöße abgeben.
Wichtig: Die Hinweisgeber sind nach diesem Gesetz vor Repressalien geschützt. Alle gemeldeten Informationen und personenbezogenen Daten unterliegen besonderer Vertraulichkeit und hohen datenschutzrechtlichen Standards und Anforderungen. Der besondere gesetzliche Schutz der Hinweisgeber gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebenen Meldungen.
Hinweise zum Ablauf des Verfahrens finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass für die Übertragung auf den von uns angebotenen elektronischen Meldewegen keine 100 prozentige Sicherheit gewährleistet werden kann.
Kontaktdaten der Internen Meldestelle der BImA
Hinweise können abgeben werden:
- Telefonisch: +49 (0) 228 8484 71 99
- per E-Mail: Hinweisgeberstelle@bundesimmobilien.de
- Schriftlich: Compliance –vertraulich– bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Ellerstraße 56, 53119 Bonn
per Fax: +49 (0) 228 848 30901
Servicezeiten: 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Montag bis Freitag außer an gesetzlichen Feiertagen von Bund und NRW)
Hinweis zur Externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz
Ergänzend sieht das HinSchG die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Auf die Internetseite des Bundesamts für Justiz (BfJ) wird verwiesen. » Errichtung externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz