Schadensregulierungsstelle des Bundes (SRB)

Die SRB bei der BImA: Vergleichbar mit einer Haftpflichtversicherung kommt sie für Schäden auf, die Angehörige ausländischer Streitkräfte in Deutschland verursachen, und ist Ansprechpartnerin für die Geschädigten.

Ausländische Streitkräfte halten sich auf Grundlage des Aufenthaltsvertrages bzw. bilateraler Streitkräfteaufenthaltsabkommen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Ihre Rechtsstellung in Deutschland regeln insbesondere das NATO-Truppenstatut (NTS) mit Zusatzabkommen sowie weitere völkerrechtliche Vereinbarungen.

Die Gaststreitkräfte nutzen zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgaben Liegenschaften, die entweder im Eigentum der BImA stehen oder von dieser für Zwecke der ausländischen Streitkräfte angemietet wurden. Sie bewegen sich aber auch im öffentlichen Verkehrsraum, wie z.B. bei Manövern oder Transportfahrten, und kommen so in Berührung mit Zivilpersonen und deren Eigentum (PKW, Grundstücke etc.).

Verursachen Angehörige ausländischer Streitkräfte während ihres Aufenthaltes in Deutschland in Ausübung ihres Dienstes Sach- oder Personenschäden Dritter, so können sie aufgrund ihrer völkerrechtlichen Sonderstellung von den Geschädigten nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Schadensregulierungsstelle des Bundes (SRB) bei der BImA, hat es nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen übernommen, diese Schäden zu regulieren. Sie zahlt die Entschädigungsbeträge an die Geschädigten aus und fordert anschließend bei den Streitkräften die von diesen nach den völkerrechtlichen Bestimmungen geschuldete Erstattung an.
Entsprechende Regelungen gelten umgekehrt in anderen Staaten auch, wenn die Bundeswehr im Auslandseinsatz Schäden verursacht.

Wann kann es typischerweise zu einem Schadensereignis mit einer ausländischen Streitkraft kommen?

Bei

  • Verkehrsunfällen
  • Manöverschäden
  • Sonstigen Unfällen
  • Umweltschäden
Wie eine Versicherung prüft die SRB im Schadensfall die Ansprüche auf ihre Begründetheit und Höhe und zahlt den Geschädigten die Entschädigung, die ihnen nach deutschem Recht zusteht.

Bürger, die durch dienstliche Handlungen Angehöriger ausländischer Streitkräfte Schäden erlitten haben, sind daher gehalten, ihre Ansprüche unverzüglich bei den Schadensregulierungsstellen anzumelden.

Wichtig: Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten seit Erlangung der Kenntnis, dass eine ausländische Streitkraft beteiligt war oder als Verursacherin in Frage kommt, gestellt werden. Zur Fristwahrung kann der Antrag auch zunächst dem Grunde nach gestellt werden, falls die genaue Schadenshöhe noch nicht feststeht.

Sofern Ihnen unter Beteiligung einer ausländischen Streitkraft ein Schaden entstanden ist, wenden Sie sich daher bitte unbedingt innerhalb von drei Monaten an die zuständige SRB. Welche der drei Dienststellen für Ihren Schadensfall zuständig ist, finden Sie in der Übersicht der regionalen Zuständigkeiten. Die entsprechenden Anträge finden Sie hier.

Die SRB entscheidet über die geltend gemachten Ansprüche in der Regel durch eine sogenannte Entschließung. Geschädigte, die mit der Entscheidung der SRB nicht einverstanden sind, können die deutsche Gerichtsbarkeit anrufen, die dann diese Entscheidung auf der Grundlage des deutschen Rechts überprüft.

Ebenfalls zuständig ist die SRB für die Entgegennahme von Anträgen wegen außerdienstlich verursachter Schäden durch Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges (Art. VIII Abs. 6 NTS). Die Entscheidung über eine Erstattung trifft bei diesen außerdienstlichen Schadensereignissen jedoch nicht die SRB, sondern der betroffene ausländische Staat.

Ausnahme: Diese Regelungen gelten nicht für vertragliche Ansprüche. Hier gelten die vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Regelungen über die Streitbeilegung.

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der SRB

Regionalbüro West Koblenz
Schloss (Hauptgebäude)
56068 Koblenz

Telefon: (0261) 3908-0
Telefax: (0261) 3908-181

SRB-West@bundesimmobilien.de

Zuständigkeit für Anträge in den Ländern:

  • Nordrhein-Westfalen (ohne Regierungsbezirk Detmold)
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland

Regionalbüro Ost Erfurt
Drosselbergstraße 2
99097 Erfurt

Telefon: (0361) 3482-0
Telefax: (0361) 3482-366

SRB-Ost@bundesimmobilien.de

Zuständigkeit für Anträge in den Ländern:

  • Bayern (nur Regierungsbezirk Unterfranken)
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Hessen
  • Sachsen
  • Thüringen

Regionalbüro Süd Nürnberg
Rudolphstraße 28
90489 Nürnberg

Telefon: (0911) 99261-0
Telefax: (0911) 99261-185

SRB-Sued@bundesimmobilien.de

Zuständigkeit für Anträge in den Ländern:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern (ohne Regierungsbezirk Unterfranken)
  • Bremen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen (nur Regierungsbezirk Detmold)
  • Sachsen Anhalt
  • Schleswig-Holstein