Korruptionsprävention in der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Erklärung zur Korruptionsprävention

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist als Anstalt des öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden. Sie bekennt sich zu den Grundsätzen des Public Corporate Governance Kodex und hat deshalb Systeme zur Korruptionsbekämpfung und für das Compliance Management eingeführt.

Die Beschäftigten der BImA wenden sich gegen Korruption. Im Sinne eines fairen Miteinanders erwarten wir ebenso von unseren Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, dass sie sich gesetzeskonform verhalten.

Die Beschäftigten der Bundesanstalt sind Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im strafrechtlichen Sinne. Sie dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt bzw. ihre dienstliche Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes, der dafür interne Regelungen getroffen hat. Wenn Sie Beschäftigten der BImA einen Vermögenswert zuwenden, sind diese zur Meldung verpflichtet. Dabei werden alle erforderlichen Angaben zu Ihrer Person und der Zuwendung gespeichert. Auch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren derartiger Vorteile – wie etwa im Rahmen von
Kauf-, Miet-, Dienstleistungs- und Jagdausübungsverträgen – kann strafbar sein.

Für den Fall, dass eine Vertragspartnerin bzw. ein Vertragspartner gegen diese Regeln verstößt, behält sich die BImA rechtliche Schritte vor.