Verwaltungsaufgaben - Service und Dienstleistung im Interesse öffentlicher Belange
Der Bereich Verwaltungsaufgaben (VA) umfasst eine Vielzahl von verwaltungsnahen, teilweise hoheitlichen Aufgaben und das Management abgeschlossener Kaufverträge. Dabei sind wir Dienstleister und Ansprechpartner für Bürger, Unternehmen, Behörden, ausländische Streitkräfte und Mitarbeiter des Bundes.
Liegenschaftsservice für ausländische Streitkräfte
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich als Mitglied im kollektiven Sicherheitssystem der NATO völkerrechtlich verpflichtet, den Gaststreitkräften die für die Wahrnehmung der gemeinsamen Verteidigungsaufgabe notwendigen Liegenschaften zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgabe wurde der BImA übertragen. Hierzu beschaffen wir die notwendigen Liegenschaften, stellen sie den ausländischen Streitkräften zur Verfügung und kümmern uns um sämtliche liegenschaftsbezogenen Angelegenheiten. Nach einem Rückzug der Streitkräfte wickeln wir die Rechtsverhältnisse mit dem ausländischen Staat ab.
Aktuell betreuen wir insgesamt rund 620 km² bundeseigener und angemieteter Fläche. Dazu gehören auch rund 13.700 von den Streitkräften genutzte Wohnungen.
Schadensregulierungsstellen des Bundes (SRB)
Die Sparte Verwaltungsaufgaben reguliert die Manöver-, Sach- und Personenschäden, die Angehörige ausländischer Streitkräfte in Ausübung ihrer Aufgaben in Deutschland verursachen. Die Zuständigkeitsbereiche und Antragsformulare der SRB sowie weitere Informationen finden Sie hier.
Folgen des Einigungsvertrages
Der Einigungsvertrag regelt u. a. die Verteilung des Verwaltungs- und Finanzvermögens der ehemaligen DDR auf Bund, Länder und Gemeinden gemäß Artikel 21 und 22 Einigungsvertrag. Durch das Vermögenszuordnungsverfahren wird die im Einigungsvertrag geregelte Vermögensverteilung umgesetzt. Die BImA ist hierbei für die Durchsetzung der Rechte und die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Bundes verantwortlich. Hierunter fällt auch die Löschung alter Rechte ehemaliger, öffentlicher Stellen der DDR, also die Ausübung der Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben über grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurechte) und beschränkt dingliche Rechte (z. B. Vorkaufsrechte, Grunddienstbarkeiten) des Finanzvermögens gemäß § 113 Abs. 1 Nr. 6 Grundbuchverfügung (GBV). Kontaktdaten zur Löschung alter Rechte finden Sie hier.
Erbschaften des Bundes
Der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben obliegt die Abwicklung der sog. Fiskalerbschaften, bei denen der Bund an Erbengemeinschaften bzw. Gesamthandsgemeinschaften beteiligt, testamentarischer Erbe oder gesetzlicher Erbe (sog. Auslandserbschaften nach § 1936 S. 2 BGB) ist.
Ist bei erbenlosen Nachlässen im Ausland in Deutschland belegenes Immobilienvermögen betroffen, steht der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ein Aneignungsrecht hierfür nach § 32 IntErbRVG zu.
Bewegliches Vermögen, das durch Fiskalerbrecht oder nach Hinterlegung beim Amtsgericht und Ablauf der Herausgabefrist vor dem 03.10.1990 Eigentum der ehemaligen DDR geworden ist, wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwertet.
Vertragsmanagement
Das Management der von der BImA sowie von der g.e.b.b. geschlossenen Grundstückskaufverträge beinhaltet die Vertragsdurchführung, -überwachung und –durchsetzung. Hierzu zählen insbesondere die Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen und die Durchsetzung von Ansprüchen der BImA.
Darlehensverwaltung (Wohnungsfürsorge)
Der Bund vergibt Darlehen an Beschäftigte und Wohnungsbauunternehmen, um im Bedarfsfall eine angemessene Wohnraumversorgung sicher zu stellen. Die Gewährung und Verwaltung dieser so genannten Mietwohnungsbau- und Familienheimdarlehen sowie die Wahrnehmung der Rechte aus den zugrunde liegenden Förderverträgen gehören ebenfalls zu unseren Aufgaben.
Gemeindefreie Bezirke Lohheide und Osterheide
Eine Besonderheit im Aufgabenspektrum der Sparte Verwaltungsaufgaben sind die Gemeindefreien Bezirke Lohheide und Osterheide in Niedersachsen. Die BImA als Grundstückseigentümerin ist hier nach Landesrecht als öffentlich-rechtlich Verpflichtete dafür verantwortlich, dass den Einwohnern der beiden gemeindefreien Bezirke die gemeindlichen Leistungen zur Verfügung stehen, die üblicherweise die Kommunen erbringen und stellt auch die Gemeindeverwaltung.