Öffentliche Bekanntmachung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Zentrale Sparte Bundesforst -

„Die Landesbaudirektion Bayern hat durch Schreiben vom 14.12.2021 und 22.08.2022 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Zentrale Sparte Bundesforst - beantragt, für das Vorhaben

  • Operational Readiness Training Complex (ORTC) Phase 1.1 – 1.7

auf dem U.S.-Truppenübungsplatz Grafenwöhr gemäß § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ein Waldumwandlungsverfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Antragsunterlagen haben in der Zeit vom 17.10.2022 bis zum 17.11.2022 im Rathaus der Stadt Grafenwöhr öffentlich ausgelegen. Zusätzlich waren die Unterlagen im UVP-Portal des Bundes beim Bundesumweltamt zugänglich. Bis zum 19.12.2022 bestand Gelegenheit für die Öffentlichkeit bzw. die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden, Stellungnahmen zu dem Vorhaben abzugeben bzw. hiergegen Einwendungen zu erheben. Am 12.01.2023 hat zum Vorhaben in Grafenwöhr ein Erörterungstermin stattgefunden.

In dem Verfahren ist durch Bescheid vom 31.01.2023 gegenüber der Landesbaudirektion Bayern folgende Entscheidung getroffen worden:

Zulassung der Waldumwandlung

Ihrem Antrag auf Umwandlung von Wald vom 14.12.2021 (Ihr Zeichen: 5113-4220-US-ORTC-WUV) und vom 22.08.2022 (Ihr Zeichen: 5113-4220-US-ORTC) nach § 45 Abs. 2 BWaldG wird hiermit für eine Fläche von insgesamt ca. 550.000 m² (ca. 55 ha) entsprochen. Die Flächen, auf denen die Waldumwandlung zulässig ist, sind auf dem in dem im Landschaftspflegerischen Begleitplan für den Neubau des Operational Readiness Training Complex – ORTC vom Oktober 2022 (Büro IVL H. Schott und Partner, Hemhofen, Anlage 1), dort S. 21 dargestellten Flächen zulässig. Der Landschaftspflegerische Begleitplan vom Oktober 2022 ist Bestandteil dieses Bescheides.

Zulässig ist der Vollzug der Waldumwandlung zunächst nur für die ersten vier Bauphasen (1.1A, 1.1B, 1.2A und 1.2B) mit einer Teilfläche von 145.000 m² (ca. 14,5 ha). Für die übrigen Teilflächen der Phasen 1.3 bis 1.7 gilt dies jedoch nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Waldrodung erst dann zulässig ist, wenn auf der Grundlage mir vorzulegender Detailpläne und nach Durchführung einer ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung, einer ergänzenden artenschutzrechtlichen Prüfung, einer ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung, eines ergänzenden Landschaftspflegerischen Begleitplanes, einer ergänzenden bodenschutzrechtlichen Prüfung (Bodenfunktionsbewertung) sowie einer ergänzenden gewässerschutzrechtlichen Prüfung einschließlich einer Verträglichkeitsprüfung nach der Wasserrahmenrichtlinie von mir dazu eine schriftliche Freigabe erteilt worden ist. Diese kann auch in Abschnitten erfolgen und weitere Nebenbestimmungen beinhalten.“

Der Bescheid ist mit Nebenbestimmungen verbunden, durch die insbesondere sichergestellt wird, dass der mit der Waldumwandlung und dem Betrieb des Vorhabens verbundene Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen bzw. ersetzt wird und eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten sowie die Verletzung artenschutzrechtlicher Tatbestände ausgeschlossen ist.

Die sofortige Vollziehung des Bescheides ist auf Antrag der Landesbaudirektion Bayern vom 21.12.2022 im öffentlichen Interesse angeordnet worden.

Dem Bescheid ist folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Anstalt des öffentlichen Rechts -, Zentrale Bonn, Sparte Bundesforst, Ellerstraße 56, 53119 Bonn.

Hinweis zu Rechtsbehelfen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung 
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides haben Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung (§ 80 II Nr. 4 VwGO). Das bedeutet, dass der Bescheid auch dann vollzogen werden kann, wenn dagegen Widerspruch oder Klage erhoben werden.
Nach Einlegung des Widerspruchs kann bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Bundesforst, Ellerstraße 56, 53119 Bonn, die Aussetzung der Vollziehung oder beim Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden (§ 80 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 VwGO).

Der Bescheid einschließlich der Niederschrift des Erörterungstermins, der am 12.01.2023 stattgefunden hat, liegen ab dem 02.02.2023 im Rathaus der Stadt Grafenwöhr, Marktplatz 1, 92655 Grafenwöhr, für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis zum 16.02.2023 einschließlich zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Zugleich werden sie ab dem 02.02.2023 für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis zum 16.02.2023

zur Verfügung gestellt.“