Öffentliche Bekanntmachung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Zentrale Sparte Bundesforst

Die Landesbaudirektion Bayern hat durch Schreiben vom 19.06.2017 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Zentrale Sparte Bundesforst - beantragt, für die Vorhaben

  • Vehicle Maintenance Shop (VMS) und
  • Training Support Center (TSC)

auf dem U.S. -Truppenübungsplatz Grafenwöhr gemäß § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ein Waldumwandlungsverfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Antragsunterlagen haben in der Zeit vom 06.11.2017 bis zum 06.12.2017 im Rathaus der Stadt Grafenwöhr öffentlich ausgelegen. Bis zum 08.01.2018 bestand Gelegenheit für die Öffentlichkeit bzw. die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden, Stellungnahmen zu dem Vorhaben abzugeben bzw. hiergegen Einwendungen zu erheben. Am 18.01.2018 hat zum Vorhaben in Grafenwöhr einen Erörterungstermin stattgefunden.

In dem Verfahren ist durch Bescheid vom 29.01.2018 gegenüber der Landesbaudirektion Bayern folgende Entscheidung getroffen worden:

Zulassung der Waldumwandlung

Ihrem Antrag auf Umwandlung von Wald vom 19.06.2017 (Ihr Zeichen 51-4220-US-VMS/TSC) nach § 45 Abs. 2 BWaldG wird hiermit für eine Fläche von insgesamt ca. 98.000 m² (Vehicle Maintenance Shop) und 36.000 m² (Training Support Center) entsprochen. Die Flächen, auf denen die Waldumwandlung aus diesem Bescheid zulässig ist, sind  im Downloadbereich beigefügten Übersichtsplan sowie Detailplänen ersichtlich. Die Dokumente sind Bestandteil dieses Bescheides.

Hier stehen die Unterlagen zum Download bereit:

Der Bescheid ist mit Nebenbestimmungen verbunden, durch die insbesondere sichergestellt wird, dass der mit der Waldumwandlung und dem Betrieb des Vorhabens verbundene Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen bzw. ersetzt wird und eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten sowie die Verletzung artenschutzrechtlicher Tatbestände ausgeschlossen ist.

Die sofortige Vollziehung des Bescheides ist auf Antrag der Landesbaudirektion Bayern vom 17.01.2018 im öffentlichen Interesse angeordnet worden.

Dem Bescheid ist folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Anstalt des öffentlichen Rechts -, Zentrale Bonn, Sparte Bundesforst, Ellerstraße 56, 53119 Bonn.

Hinweis zu Rechtsbehelfen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides haben Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung (§ 80 II Nr. 4 VwGO). Das bedeutet, dass der Bescheid auch dann vollzogen werden kann, wenn dagegen Widerspruch oder Klage erhoben werden.

Nach Einlegung des Widerspruchs kann bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Bundesforst, Ellerstraße 56, 53119 Bonn, die Aussetzung der Vollziehung oder beim Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden (§ 80 Abs. 4 S. 1 , Abs. 5 VwGO).

Der Bescheid sowie die Niederschrift des Erörterungstermins am 18.01.2018 liegen ab dem 31.01.2018 im Rathaus der Stadt Grafenwöhr, Marktplatz 1, 92655 Grafenwöhr, für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis zum 14.02.2018 einschließlich zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Nürnberg, den 31.01.2018

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Im Auftrag,

Axel Schulze-Bierbach