Öffentliche Bekanntmachung: Umweltverträglichkeitsprüfung im Waldumwandlungsverfahren auf dem U.S.-Truppenübungsplatz Grafenwöhr

Bekanntmachung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Waldumwandlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) zur Durchführung einer Waldrodung zum Zweck der Errichtung des Operational Readiness Training Complex (ORTC) der U.S.-Streitkräfte auf dem U.S.-Truppenübungsplatz Grafenwöhr.

Die U.S.-Streitkräfte planen im Osten des U.S.-Truppenübungsplatzes Grafenwöhr (Stadt Grafenwöhr) die Errichtung des Operational Readiness Training Complex (ORTC), Phase 1.1 - 1.7, ein Komplex von Einrichtungen zur Unterbringung, Versorgung und Ausbildung von Soldaten sowie die erforderlichen Verwaltungsgebäude und Wartungseinrichtungen für Fahrzeuge. In einem ersten Schritt soll zunächst die Phase 1.1a – 1.1b umgesetzt werden.

Die Landesbaudirektion Bayern hat mit Schreiben vom 14.12.2021 und 22.08.2022 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Zentrale Sparte Bundesforst, einen Antrag auf Durchführung eines Waldumwandlungsverfahrens nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) gestellt. Durch Schreiben vom 13.09.2022 an die Landesbaudirektion Bayern hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst, festgestellt, dass für die beantragten Vorhaben gemäß § 5 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, da zur Verwirklichung des Vorhabens eine Waldumwandlung in einer Größe von mehr als 10 ha erforderlich ist. Die UVP soll umfassend die Umweltauswirkungen des Projekts ermitteln und beschreiben.

 Lage des Vorhabens ORTC auf dem U.S.-Truppenübungsplatz Grafenwöhr (Quelle: IVL 2022)

Die Antragstellerin hat zu dem o.g. Antrag mit Schreiben vom 12.10.2022 die folgenden entscheidungserheblichen Unterlagen angekündigt:

1. Fachgutachten und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zu ORTC 

1.1 faunistische Fachgutachten (Stand 17.10.2022)
1.2 saP (Stand 17.10.2022)

2. landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

2.1 LBP-Text (Stand 17.10.2022)
2.2 Bestands- und Konfliktplan (Stand 17.10.2022)
2.3 Maßnahmenplan (Stand 17.10.2022)

Anlagen:

  • Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation
  • Maßnahmenblätter
  • ORTC-Standortanalyse_2022-09-29_USACE (29.09.2022)
  • Aenderung-Vollzugshinweise_BayKompv_ Aenderungsbekanntmachung_2022-09-30_BayMBl (30.09.2022)
  • Aenderung-Vollzugshinweise_BayKompv_Text_2022-09-12 

3. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

4. Natura 2000

4.1 Natura 2000-Vorprüfung (Stand 17.10.2022)
4.2 Natura 2000-Prüfung (Stand 17.10.2022)

5. weitere Rechtsbereiche

5.1 Immissionsschutzrecht:

5.1.1 Fachgutachten_Waermeschutz_2022-04-05_Mueller-BBM (05.04.2022)
5.1.2 Maßnahmen_LEED_ in_Bezug_auf_Klimaschutzgesetz (12.05.2022)
5.1.3 Schallschutzgutachten_2022-09-12_ACCON

5.2 Wasserrecht:

5.2.1 Fachbeitrag_WRRL_Grafenwoehr-ORTC_2022-09-09_TNL-Energie (09.09.2022)
5.2.2 Wasserrecht_Grafenwöhr-ORTC_2022-09-08_LRA (08.09.2022)

5.3 Bodenschutzrecht:

5.3.1 ORTC-Phase 1.1B_Geotechnischer-Bericht_2021-04-23_CDM-Smith (23.04.2021)
5.3.2 Altlasten-Skeet-Range_2022-10-10_LRA_an_BIMA_StN_WWA (10.10.2022)
5.3.3 ORTC_Stellungnahme_Bodenbewegungen_2022-09-26-Stadt-Grafenwöhr (26.09.2022)

5.4 Änderung der Vollzugshinweise zur BayKompV

5.4.1 Änderung-Vollzugshinweise_BayKompv_ Aenderungsbekanntmachung_2022-09-30_BayMBl (30.09.2022)
5.4.2 Aenderung-Vollzugshinweise_BayKompv_Text_2022-09-12

Diese Unterlagen sind Gegenstand der öffentlichen Auslegung.


Nähere Auskünfte zu dem Vorhaben und der möglichen Entscheidung im Waldumwandlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz erteilen die:

  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst, Abteilung Dienstliegenschaften, Fachgebiet Geländebetreuung Gaststreitkräfte, Rudolphstraße 28, 90489 Nürnberg, und
  • Landesbaudirektion Bayern, Referat 51, Marktplatz 30, 96106 Ebern.

Es wird auf folgendes hingewiesen:

1. Die maßgebenden Planunterlagen, nach denen das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll, liegen bei der Stadtverwaltung Grafenwöhr, Marktplatz 1 in 92655 Grafenwöhr, Raum-Nr. 11 in der Zeit vom 17.10.2022 bis 17.11.2022 zu den üblichen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht aus.

Gemäß § 20 UVPG erfolgt die Information der öffentlichen Bekanntmachung sowie der auszulegenden Unterlagen im Internet auf folgenden Seiten:

  • Im zentralen Internetportal des Bundes (UVP-Portal) beim Umweltbundesamt (UBA) unter https://www.uvp-portal.de/node/2021
  • Auf der Homepage der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

 2. Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 19.12.2022, 

  • bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst, Abteilung Dienstliegenschaften, Rudolphstraße 28, 90489 Nürnberg
  • oder bei der Stadtverwaltung Grafenwöhr, Marktplatz 1 in 92655 Grafenwöhr

schriftlich oder zur Niederschrift Äußerungen und Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Nach Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Einwendungen im Verfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung im vorliegenden Verfahren einzulegen, können ebenfalls innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, im Verfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).

3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. Über die Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Vorhaben wird nach Abschluss des Waldumwandlungsverfahrens durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst, entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG bekanntgegeben. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt der Anlage 1, Nr. 17.2.1 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine Umwelt­verträglich­keitsprüfung durchzuführen ist.

5. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den sonstigen Trägern öffentlicher Belange den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben in einem Termin erörtert.

6. Die Behörden, die Trägerin des Vorhabens, die anerkannten Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

7. Der Erörterungstermin ist vorgesehen am 12.01.2023 um 10:00 Uhr, (Einlass ab 09:30 Uhr) im Sportpark der Stadt Grafenwöhr, Am Waldbad 4, 92655 Grafenwöhr. Zu diesem Termin ergeht hiermit Einladung.

8. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu übergeben ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Ein­wendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren nach Durch­führung des Erörterungstermins beendet ist.

9. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

10. Der Erörterungstermin ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Verhandlungsleiter kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit die Anwesenden im Erörterungstermin diesem zustimmen.

Nürnberg, den 13.10.2022
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Im Auftrag,
Axel Schulze-Bierbach