Waldumwandlungsverfahren – Bundespolizei St. Augustin/Hangelar II
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 i.V.m. Ziffer 17.2.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit dem Ergebnis, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.
Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist dem Bundesforstbetrieb Rhein-Weser zur Genehmigung vorgelegt worden:
Antrag auf Waldumwandlung
in der Gemeinde Gemarkung | Sankt Augustin Hangelar |
zur Änderung der Nutzungsart in | Neubebauung im Bereich des Bundespolizeigeländes (gesperrter Sicherheitsbereich) |
mit der Größe von | 30.047 m² |
Betroffen hiervon ist/sind folgende/s Grundstück/e
Gemarkung | Hangelar |
Flur | 14 15 17 |
Flurstück | 11 teilw. 135; 141 teilw. 50 teilw. |
Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2.2 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben.
Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten.
Die wesentlichen Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der nachstehenden Gesamteinschätzung zur allgemeinen Vorprüfung zu entnehmen:
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die betroffenen Waldflächen nach den vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten und Erhebungen lediglich ein geringes Biotop- und Habitatpotenzial aufweisen. Durch die Rodung der Waldflächen sind weder Schutzgebiete im Sinne des BNatSchG noch gesetzlich geschützte Biotope betroffen. Die ca. 70 Hektar (ha) große, als Sicherheitsbereich eingezäunte Liegenschaft dient vorrangig gesamtstaatlichen Zwecken und ist schon jetzt durch die bereits bestehende Nutzung für Zwecke der Bundespolizei erheblich verändert. Unter Beachtung der in der vertiefenden Artenschutzprüfung vorgegebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ergeben sich aufgrund der Waldumwandlung nach § 45 Abs. 2 BWaldG für keines der in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen.
Die mit den Neubaumaßnahmen auf dem Bundespolizeigelände in St. Augustin/ Hangelar einhergehende unvermeidbare Waldumwandlung wird durch fachgerechte Ersatzaufforstungen mit standortheimischen Gehölzen im Verhältnis 1:1 kompensiert.
Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt unter folgendem Link öffentlich Bekanntgegeben: https://www.uvp-portal.de/de/node/841.
Sie ist nicht selbstständig anfechtbar.
Münster, den 12.04.2021
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Im Auftrag,
Achim Urmes