Jagderlaubnisscheine

Jeder jagdpachtfähiger Jäger nach § 11 Absatz Absatz 5 BJagdG kann die Erteilung eines Jagderlaubnisscheines beantragen. Anträge sind an die Bundesforstbetriebe zu stellen. Die Entscheidung über die Erteilung eines Jagderlaubnisscheines trifft die Leitung des Bundesforstbetriebes. Die besonderen Zweckbindungen der Eigenjagdbezirke ermöglichen nur für eine geringe Anzahl von Erlaubnisscheinen auf ausgewählten Liegenschaften. Die Berechnung des Entgeltes erfolgt entsprechend der Größe des Pirschbezirkes und der dem Begehungsscheininhaber übertragenen Anzahl der zu bejagenden Wildarten.